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Das Arbeitsrecht |
Geschrieben von: Administrator |
Sonntag, den 27. Februar 2011 um 16:28 Uhr |
DIE KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE Die Kündigungsschutzklage ist das effektivste Mittel, um sich gegen eine Kündigung am Arbeitsplatz zu wehren. Vor Klageerhebung sind jedoch einige Dinge zu beachten. WAS KANN MAN MIT EINER KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE ERREICHEN? Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. So muss die Kündigung beispielsweise durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein. Es kann aber auch sein, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Ob die Kündigung wirksam ist, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfahrungsgemäß unterschiedlich beurteilen. Die Wirksamkeit lässt sich deshalb abschließend nur durch ein Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellen.
ACHTUNG: Wird dagegen keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in jedem Fall als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war. Ziel eines Kündigungsschutzprozesses ist es demnach, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
WELCHE FRISTEN MÜSSEN EINGEHALTEN WERDEN? Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Für den Fall, dass diese knapp bemessene Frist versäumt wurde, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Kläger trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Dabei sind auch die Gründe für die Versäumnis der Frist vom Arbeitnehmer glaubhaft zu machen. Die Anforderungen an einen solchen Grund sind allerdings hoch. In Betracht kommt zum Beispiel eine schwerwiegende Krankheit, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt hat |
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Juni 2024 um 15:15 Uhr |