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| Vertretungsbefugnis Wechselmodell |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Donnerstag, den 20. Juni 2024 um 11:01 Uhr |
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Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht. BGH, Beschluss v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23
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