Aktuelle Urteile: Das könnte auch Sie interessieren! PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 12. November 2017 um 14:35 Uhr

 

Streit um Mehrbedarf des Kindes für die Vergangenheit – Voraussetzung für die Inanspruchnahme

Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist.

BGH v. 24.04.2024 - XII ZB 282/23

 

Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

Ein Arbeitgeber darf Rot als Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen, genügen sachliche Gründe wie z.B. die Arbeitssicherheit (bessere Sichtbarkeit) oder die Wahrung einer Corporate Identity in den Werkshallen.

LAG Düsseldorf v. 21.05.2024 - 3 Sla 224/24

 

Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht.

BGH, Beschluss v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23


Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 20. Juni 2024 um 12:35 Uhr
 
Unterhaltsreform 2024 und weitere Neuerungen im Familienrecht PDF Drucken E-Mail
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Freitag, den 14. Juni 2024 um 12:53 Uhr

 

Reform im Unterhaltsrecht 2024 und weitere Neuerungen im Familienrecht

  • Das Kindschaftsrecht wird reformiert: Neuerungen in Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht
  • Reform im Abstammungsrecht 2024
  • Die Reform im Namensrecht kommt 2024
  • Die neue Verantwortungsgemeinschaft: Partnerschaft mit Brief und Siegel?
  • Düsseldorfer Tabelle 2024

Insbesondere: Reform im Unterhaltsrecht 2024

Die Änderungen im Unterhaltsrecht sind dringend geboten aus mehreren Gründen:

 

  • Anpassung an moderne Lebensrealitäten:

 

Das bestehende Unterhaltsrecht entspricht nicht mehr den vielfältigen Lebensmodellen und Realitäten von Trennungsfamilien. Ein Viertel der Kinder in Deutschland hat getrenntlebende Elternteile, die häufig eine gemeinschaftliche Betreuung der Kinder anstreben. Das aktuelle Unterhaltsrecht bildet diese Realität nicht angemessen ab.

 

  • Förderung partnerschaftlicher Betreuung:

 

Ziel der Reform ist es, eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern. Dies soll auch durch das Unterhaltsrecht unterstützt werden, indem die finanziellen Lasten der Betreuung fairer verteilt werden. Wenn ein Elternteil anerkennungswerte Betreuungsleistungen erbringt, soll dies beim Kindesunterhalt angemessen berücksichtigt werden – Stichwort: Asymmetrisches Wechselmodell.

 

  • Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen beseitigen:

 

Es bestehen Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten im Betreuungsunterhalt zwischen geschiedenen und nichtehelichen Paaren. Unterschiedliche Regelungen bezüglich Verzichtsmöglichkeiten, Abfindungszahlungen, Verwirkung und Vererbbarkeit von Betreuungsunterhaltsansprüchen sind nicht mehr zeitgemäß und müssen beseitigt werden.

 

  • Notwendige Anpassung an neue Betreuungsmodelle:

 

Die Reform soll sicherstellen, dass Betreuungsanteile vor und nach Trennung und Scheidung besser berücksichtigt werden. Insbesondere soll die Akzeptanz gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung gefördert werden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Diese konkreten Änderungen sind bei Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt geplant:

 

  • Asymmetrisches Wechselmodell

 

Aktuell sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor, wie sich getrenntlebende Eltern die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder aufteilen können, das sog. Residenzmodell und das Wechselmodell. Im Residenzmodell ist der nichtbetreuende Elternteil voll barunterhaltspflichtig, während im Wechselmodell die Barunterhaltspflicht entsprechend der hälftig geleisteten Betreuung grundsätzlich jeweils 50% beträgt und nur auf die Einkommensverhältnisse der Eltern angepasst wird. Das asymmetrische Wechselmodell ist für die weit verbreitete Situation vorgesehen, in der ein Elternteil mindestens 30% und weniger als 50% der Betreuung übernimmt. Für diese Fälle ist nun ein eigenes Verfahren zur Berechnung des Barunterhalts vorgesehen.

 

  • Betreuungsunterhalt

 

Betreuungsunterhalt ist eine Unterhaltsleistung eines Elternteils an den anderen Elternteil (also keine Leistung an das Kind). Sind Kinder bei Trennung und Scheidung noch sehr klein und damit betreuungsbedürftig, erhält der Elternteil, der hierfür seine Berufstätigkeit vorübergehend einschränken oder aufgeben muss, Betreuungsunterhalt. Die derzeit bestehenden Regelungsdivergenzen für nichtverheiratete und geschiedene Eltern sollen angeglichen werden.

 

  • Notwendiger Selbstbehalt

 

Einem Elternteil, der Barunterhalt leistet, muss ein Mindestbetrag seines Einkommens für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben (notwendiger Selbstbehalt). Im Gesetz ist dies bereits in § 1603 BGB geregelt, wobei die Höhe durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt wird. Dies soll angepasst werden.

 

 

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Juni 2024 um 14:42 Uhr
 
Kaufrechtsreform 2022 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Samstag, den 29. Oktober 2022 um 09:23 Uhr

Zum 01.01.2022 ist die Reform des Kaufrechts in Kraft getreten. Vor allem bei digitalen Angeboten und bei den Mängelrechten (Gewährleistung), hat sich einiges geändert, insbesondere auch für die Verbraucher:

- Neuer Sachmängelbegriff;

- Neue Beweislast: Verlängerte Beweislastregelung;

- Mangelgewährleistungsansprüche trotz Kenntnis des Mangels;

-Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern und

-Aktualisierungspflicht: Neuer digitaler Sachmangel.

 

Beachten Sie:

Für Verträge, die vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden, gilt noch das alte Kaufrecht.

Für Verträge, die vom 01.01.2022 an abgeschlossen wurden, gilt das neue Kaufrecht.

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Oktober 2022 um 11:03 Uhr
 
Der neue Internetauftritt der Anwaltskanzlei Siegfried Bruckmann
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 15. Februar 2011 um 01:00 Uhr

Dies ist der neue Internetauftritt der Anwaltskanzlei Siegfried Bruckmann

Die Anwaltskanzlei wurde 2010 von Herrn Rechtsanwalt Siegfried Bruckmann gegründet. Unsere Mandanten stehen im Mittelpunkt und können eine exzellente juristische Beratung erwarten. Im Rahmen des jeweiligen Interessenschwerpunktes ist eine individuelle Vertretung garantiert. Um auch dem Zeitalter der modernen Kommunikation gerecht zu werden, wurde der Internet-Auftritt neu gestaltet.

 

Motivation

Wir stellen an uns nicht nur den Anspruch, in unseren juristischen Tätigkeitsfeldern auf dem aktuellen Stand zu sein und Ihre Interessen ebenso engagiert wie rechtlich fundiert zu vertreten. Im Bestreben, den ständigen Wandel des Rechts zu begleiten und den damit einhergehenden Herausforderungen gerecht zu werden, ist regelmäßige Fortbildung für uns selbstverständlich.  Auch unsere Mandantschaft erwartet oftmals weitere Informationen rund um ihr Anliegen, so dass wirr stets bemüht sind, die individuellen Vorstellungen unserer Mandanten weitestgehend umzusetzen und dabei jeden Fall kreativ, analysierend und auch innovativ zu bearbeiten. Dies bedingt zugleich Ehrlichkeit und Realitätsbewusstsein im Umgang mit dem Mandanten bei der Einschätzung der konkreten Erfolgsaussichten und Gestaltungsmöglichkeiten.

Wir hoffen, dass Ihnen das neue Design des Internetauftritts gefällt und würden uns sowohl über positiven Rückmeldungen, als auch über Kritik,  freuen.

Besuchen Sie unseren neuen Internetauftritt öfters, um Neuigkeiten zu erfahren.

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 13. Oktober 2019 um 14:38 Uhr